AGB

Allgemeine Geschäfts – und Lieferbedingungen

Präambel
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auch in Zukunft- ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. AG, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

1. Umfang der Lieferpflicht
1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, Freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertrag-verhältnis mit dem Besteller liegt erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder Ergänzungen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor.
In unserem Kataloge enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben keinen Zusicherungscharakter.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, sind maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
4. Abrufaufträge sind rechtzeitig abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Verein-barung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verb. Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zwei- wöchige Nachfrist zu setzen und nach
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

2. Preis
1. Die Preise sind grundsätzlich € – Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
2. Die Preise gelten ab Lager ausschließlich Verpackung.
3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgeld sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z. B. Materialkosten oder Erhöhung der Löhne, Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich gestiegen ist als die allgem. Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

3. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung von 30 % der Auftragssumme. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht, abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Höhere Gewalt und Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags unmöglich machen, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff oder Energiemangel, berechtigen uns den Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen.
3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit ist.
4. Kommen wir in Verzug oder wird uns die Leistung unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche nur gem. Abschnitt 9 zu.
5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug des Bestellers berührt werden. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
6. Die vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt.

4. Versand
1. der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nichts besondere vereinbart wurde, nach unserem Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.

5. Zahlungsbedingungen
1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Zahlungen für Auslandslieferung haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
2. Schecks werden nur unter üblichen Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung, und wenn sie den Ankaufsbedingungen der Deutschen Bundesbank entsprechen, angenommen. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
4. Zu Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu.
5. Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt 8. 7 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten fälligen Rechnungen verrechnet. Der Besteller ist, solang eine ältere Rechnung offen steht, nicht berechtigt, bei Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.

6. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch inner-halb von zwei Wochen nach Empfang der Waren, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unver-züglich, spätestens jedoch nach zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewähr-leistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zu Gewährleistung nach Abschnitt
7 verpflichtet.
3. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine Bahn oder Postamtliche Schadensfeststellung oder eine solche des Spediteurs zu beschaffen.

7. Gewährleistung
1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir in der Weise, das wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unseren billigen Ermessen unterliegenden Wahl ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb vom Gesetzgeber festgesetzten Zeitraum (BGB) nach Gefahrübergang infolge eines vorher liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtig herausstellten.
2. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf verlangen frei Haus zurückzusenden.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese,
so sind wir von der Gewährleistung befreit.
4. Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, wir eine uns herzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne Neu zu liefern oder den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung oder Neulieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zu Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
5. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Ve-arbeitung usw. solcher klimatischer Einflüsse ent-stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf dritte übertragen werden.
7. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.
8. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers Gleichgültig aus welchen Rechtsgründen- gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen ( z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften . Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt, beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse eingegangen sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bei Verbindungen und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentums-rechte gelten als Vorbehaltware im Sinne des Absatzes 1. Wir nehmen die Übertragung an.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, die einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4. bis 6. auf uns übergehen. zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Konkurs oder Vergleichsverfahrenbeantragt, dessen Eröffnung abgelehnt oder die Liquidation eingeleitet wird.
4. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unsers Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werk-lieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Absätzen 3. 5.und6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Absatz 3.Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten- sofern wir das nicht tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Beasteller nicht gestattet.
8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen denjenigen, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch mit dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch i n der bezeichneten Höhe auf uns über.
9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Eigentums an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unseres Eigentums – und Forderungsrechts durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
11. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, abzusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderlichen Belege herauszugeben. Der Besteller ist Verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
12. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
13. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentums-vorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

9. Haftung, Verjährung
1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie in Abschnitt 7. 9. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle sonstigen Fälle der vertraglichen oder außervertraglichen Verschuldung, insbesondere bei Vertragsabschluß, Verzug, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gemäß &&1.4 Produkt- Haftungsgesetz sowie wegen anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
3. Die vorstehend bezeichneten Ansprüche sowie eventuelle Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Besteller von dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in “ Jahren ab Übergabe der Ware an den Besteller, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

10. Sonstige Bedingungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Görlitz, und zwar auch im Wechsel-und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.
4. Vorstehende Lieferbedingungen gelten gleichermaßen, auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vermerkt ist, für Lieferungen und Leistungen.